Gesetzliche E-Rechnung seit 01.01.2025
Definition
Was ist eine E‑Rechnung?
Eine elektronische Rechnung bildet einen strukturiert erstellten maschinenlesbaren Datensatz. Die E‑Rechnung ermöglicht das digitale Übermitteln und Empfangen von Daten, die automatisch verarbeitet und für weitere Zwecke, z. B. Zahlungsgenerierung, verwendet werden können.
Strukturierte Dateiformate für E-Rechnungen sind insb. XML, EDI und die XRechnung. Die Übertragung erfolgt in der Regel durch E-Mail, aber auch per Download im Web, E-Post, De-Mail oder elektronischem Fax. Die E-Rechnung ist kein visuelles Bildformat. Eingescannte Rechnungen oder PDF-Dateien gelten als digitalisierte Papierrechnungen und erfüllen nicht die Kriterien einer E-Rechnung, selbst wenn sie elektronisch per E-Mail versendet werden.
Wird die E-Rechnung mit einer Bilddatei kombiniert, handelt es sich um ein hybrides Rechnungsformat. Die ZuGFeRD (zentraler User-Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland) fungiert als Container für eine PDF-Datei und eine XML-Datei. Das hybride Format ist sowohl für die öffentliche Verwaltung als auch für Unternehmen weltweit einsetzbar und ermöglicht eine benutzerfreundliche Ansicht und automatische Verarbeitung zugleich.

Welche Übergangsregelungen gibt es?
Es gilt eine E-Rechnungspflicht für den Empfang von E-Rechnungen seit dem 01.01.2025.
Für den Versand gelten Übergangsregelungen vom 01.01.2025 bis 31.12.2027:
2025 und 2026
E-Rechnungen zwischen 01.01.2025 und 31.12.2026
Seit dem 01.01.2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnung und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Papierrechnungen können jedoch weiterhin versendet werden. Also die Umstellung ist freiwillig. Andere elektronische Formate (z.B.: PDF) dürfen nur mit Zustimmung des Empfängers versendet werden.
E-Rechnungen zwischen 01.01.2027 und 31.12.2027
Ab dem 01.01.2027 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im Bereich Business-to-Business (B2B) verpflichtet, nur noch elektronische Rechnungen zu versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro dürfen bis zum 31.12.2027 noch Papierrechnungen versenden oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – ein anderes elektronisches Rechnungsformat verwenden. Diese sogenannten „sonstigen Rechnungen“ entsprechen nicht der EN-16931 (z.B.: PDF).
ab 2027
ab 2028
E-Rechnungen nach 01.01.2028
Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinunternehmen nach § 19 UstG – im inländischen B2B-Bereich elektronische Rechnungen versenden.
LEISTUNGEN
Wir steuern Ihren Erfolg
Der persönliche Kontakt zu unseren Mandanten steht immer im Mittelpunkt. Nur über den Dialog von Mensch zu Mensch können wir mehr über Sie erfahren, Ihre Absichten und Ziele verstehen, um Sie individuell und zielführend beratend zu unterstützen.
Das Mandantenfeld ist ebenso vielfältig wie auch das hierfür jeweils zuständige Mitarbeiterteam. Unsere individuellen Beratungsansätze sind speziell auf die Bedürfnisse von Freiberuflern (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Berater) und mittelständischen Unternehmen (Handels- und Vetriebsunternehmen, Handwerksbetriebe, Immobilienunternehmen, Speditions- und Transportgewerbe, Gastronomie und Tourismus sowie E-Commerce) zugeschnitten, einschließlich der Optimierung von steuerrechtlichen Möglichkeiten.
Mit großer Motivation und Freude unterstützen wir aus Leidenschaft gerne bereits bei den ersten Schritten der Existenzgründung. Eine umfassende und kompetente Beratung von Beginn an ist die unverzichtbare Grundlage für eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit.
Unsere Leistungen als Steuerberater
Finanzbuchhaltung
Buchführung, Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, Erstellung und Übermittlung der ZM sowie OSS-Meldung, betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), Offene-Posten-Liste der Kundenforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten
Lohnbuchhaltung
Lohnbuchführung, Erstellung und Übermittlung der Lohnsteueranmeldung, Meldung an die Berufsgenossenschaft zur Beitragsfestsetzung, An- und Abmeldungen sowie Jahres- und Unterbrechungsmeldungen an die Sozialversicherungsträger, Bescheinigungen an das Arbeitsamt und andere Behörden, Anträge auf Lohnfortzahlungserstattung
Steuer- und handelsrechtliche Jahresabschlüsse
Erstellung von Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
Betriebliche und private Steuererklärungen
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Steuer- und wirtschaftliche Beratungsleistungen
Klärung anfallender steuerlicher Fragestellungen, Erörterung der steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten, Vorausberechnung der Steuerbelastungen, betriebswirtschaftliche Analyse und Beratung basierend auf der BWA und des Jahresabschlusses
Begleitung bei Prüfungen
Im Falle einer Prüfung stehen wir Ihnen in jeder Phase beratend zur Seite. Das gilt insbesondere für steuerliche Außenprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und sozialversicherungsrechtliche Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung.
UNSERE ZIELE
Als Steuerberater haben wir eine absolute Vertrauensstellung und bieten Ihnen eine langfristige Partnerschaft für Ihren Erfolg.
UNSERE STÄRKEN
Am wichtigsten ist der Dialog von Mensch zu Mensch. Der persönliche Kontakt zu unseren Mandanten steht daher im Mittelpunkt.
IHR ERFOLG
Wir wollen Ihre Ziele verstehen und schaffen individuelle Problemlösungen und hohe Entscheidungssicherheit.
FRAGEN UND ANTWORTEN
zu E-Rechnungen sowie zu Steuerberater Senn und Partner in München
Betroffen sind alle im Inland ansässigen Unternehmen mit ihren steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, die Waren oder Leistungen an andere im Inland ansässige Unternehmen verkaufen oder erbringen, d. h. es geht nur um Business-to-Business-Umsätze bei Geschäften von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen.
Nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen sind steuerfreie Lieferungen bzw. Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrkarten.
Ausnahme Kleinunternehmer:
Kleinunternehmer sind auch über die Übergangsfristen hinaus von der Pflicht ausgenommen, E-Rechnungen zu erstellen. Kleinunternehmer können damit weiterhin sonstige Rechnungen wie Papierrechnungen oder auch andere elektronische Rechnungsformate wie PDF-Rechnungen ausstellen.
Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 01.01.2025 gilt auch für Kleinunternehmer.
Die Inhalte eines PDFs sind nicht maschinenlesbar – im Gegensatz zur E-Rechnung. Bei dieser wird gemäß EU-Norm ein maschinenlesbarer XML-Datensatz erstellt, der in den Formaten XRechnung (reiner Datensatz) oder ZUGFeRD (zusätzliches Ansichts-PDF) übermittelt, weiterverarbeitet und archiviert werden kann.
Damit wir ausreichend Zeit für Ihr individuelles Anliegen einplanen und uns auch angemessen auf das Beratungsgespräch vorbereiten können, ist eine Terminvereinbarung notwendig. Unten rechts können Sie bequem ein Beratungsgespräch buchen.

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